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Vorschrift Emissionsberichterstattungsverordnung 2022

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  • Vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3016)

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Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 - EBeV 2022)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3016), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 47)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/v.1398858

Auf Grund des § 6 Absatz 5 und des § 7 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), von denen § 7 Absatz 4 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes)

§ 3 Entbehrlichkeit des Überwachungsplans

Abschnitt 3
Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)

§ 4 Allgemeine Grundsätze

§ 5 Ermittlung von Brennstoffemissionen

§ 6 Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen

§ 7 Berichterstattung

§ 8 Berichterstattungsgrenze

§ 9 Aufbewahrung von Unterlagen und Daten

§ 10 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

§ 11 Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 12 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu den §§ 5, 6, 10 und 11)
Ermittlung der Brennstoffemissionen

Teil 1 Ermittlung der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen

Teil 2 Methode zur Berechnung der Emissionen aus einem in Verkehr gebrachten Brennstoff

Teil 3 Berechnung von abzugsfähigen Brennstoffemissionen

Teil 4 Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen

Anlage 2 (zu den §§ 6, 7, 10 und 11)
Mindestinhalt eines jährlichen Emissionsberichts

Anlage 3 (zu § 11)
Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage

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