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Vorschrift Durchführungsbeschluss mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten

Aktuelle Fassung

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  • Vom 8. April 2019 (ABl. L 99 S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSSES 2022/465 DER KOMMISSION vom 21. März 2022 (ABl. L 94 S. 6)

  • Vom 8. April 2019 (ABl. L 99 S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSSES 2022/461 DER KOMMISSION vom 15. März 2022 (ABl. L 93 S. 193)

  • Vom 8. April 2019 (ABl. L 99 S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSSES (EU) 2022/288 DER KOMMISSION vom 22. Februar 2022 (ABl. L 43 S. 68)

  • Weitere 6 Fassungen…

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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/570 DER KOMMISSION vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission ((EU) 2019/570)

Sachgebiet: Anlagensicherheit

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 8. April 2019 (ABl. L 99 S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSSES (EU) 2022/1198 DER KOMMISSION vom 16. Juni 2022 (ABl. L 185 S. 129)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/v.1322608

Präambel

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 1a Begriffsbestimmungen

Artikel 2 Anfängliche Zusammensetzung von rescEU

Artikel 3 Finanzielle Regelung für die in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vorgesehenen rescEU-Kapazitäten

Artikel 3a Förderfähige Kosten für rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport, für medizinische Notfallteams der Typen 2 und 3, für medizinische Bevorratung, für provisorische Unterkünfte, Transport und Logistik, für CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung, für mobile Labors sowie für die Notstromversorgung

Artikel 3b (weggefallen)

Artikel 3c (weggefallen)

Artikel 3d Kategorien von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen

Artikel 3e Zur Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen eingerichtete rescEU-Kapazitäten

Artikel 3f (weggefallen)

Artikel 4 Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU

Artikel 5 Adressaten

ANHANG
QUALITÄTSANFORDERUNGEN FÜR RESCEU-KAPAZITÄTEN

1. Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Löschflugzeugen

2. Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Hubschraubern

3. Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten per Lufttransport

4. Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport

5. Kapazitäten für ein medizinisches Notfallteam vom Typ 2 (stationäre chirurgische Notfallversorgung) oder ein medizinisches Notfallteam vom Typ 3 (stationäre Versorgung überwiesener Patienten) oder beides

6. Bevorratung von medizinischen Gegenmaßnahmen und/oder persönlichen Schutzausrüstungen für die Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren

7. Chemische, biologische, radiologische und nukleare Dekontamination

8. Bevorratung für Schutzmaßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Gefahrstoffe und/oder persönliche Schutzausrüstung zur Unterstützung im CBRN-Bereich

9. Kapazitäten für provisorische Unterkünfte

10. Transport- und Logistikkapazität

11. Kapazitäten für die CBRN-Detektion, -Probenahme, -Identifizierung und -Beobachtung in Notfallsituationen, für Suchtätigkeiten, für die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und für die Überwachung von Großereignissen

12. Kapazitäten für mobile Labors

13. Kapazitäten für die Notstromversorgung

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