Um gleich mit der Tür ins Haus zu fallen: Die Dokumentation nach § 6 ArbSchG ist nicht die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung! Sie enthält sie zwar, weist aber weitere Inhalte auf. Die Dokumentation nach § 6 muss alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes und deren Wirksamkeitskontrollen enthalten, auch diejenigen, die nicht über eine Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden. Dabei umfasst die Dokumentation nach § 6 auch die Dokumentation der GB, aber eben nicht ausschließlich. Die Dokumentationen der Gefährdungsbeurteilung, die in den diversen Verordnungen und Technischen Regeln gefordert werden, sind daher durchaus Bestandteil der Dokumentation nach § 6, aber nicht mit dieser deckungsgleich.
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