Das BSG hat mit Urteil vom 9.12.2003 u.a. entschieden, dass in dem nicht in § 160 Abs. 1 und 2 SGB VII geregelten Fällen des § 160 Abs. 3 SGB VII, in denen der Veranlagungsbescheid aufgehoben werden soll, auf die allgemeinen Regelungen in §§ 44 ff SGB X, insbesondere § 45 SGB X, zurückzugreifen ist. (Die Ausführungen des BSG zum § 96 SGG bedürfen an anderer Stelle einer kritischen Würdigung). Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderung ergibt sich danach aus § 160 Abs. 3 SGB VII, nämlich mit Beginn des Monats, der auf die Bekanntgabe des Änderungsbescheides folgt. Diese Feststellung bedarf einer kritischen Würdigung.
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