Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) enthält im Anhang Nr. 3.7 Lärm Satz 2 das allgemeine Minimierungsgebot: „Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den verrichteten Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen“. Mit der vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeiteten und im Mai 2018 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegebenen Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.7 wird diese allgemeine Anforderung der Verordnung konkretisiert. Damit ist eine Lücke im Regelwerk zur ArbStättV geschlossen worden. Von hoher praktischer Relevanz ist, dass Arbeitgeber bei Einhaltung der ASR A3.7 davon ausgehen können, dass die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung erfüllt sind (Vermutungswirkung).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2019.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-30 |
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