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Dokument Die KAN aus Sicht der Arbeitgeber
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Die KAN aus Sicht der Arbeitgeber

  • Eckhard Metze

1994 hat sich die Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) konstituiert und mit ihrer Arbeit begonnen. Vorangegangen war eine Phase intensiver Diskussion über Struktur und Aufgaben einer solchen Institution. Diese führte letztendlich zu einer Einrichtung, die durch die Einbeziehung aller interessierten Kreise und Institutionen und durch die geleistete Arbeit in Deutschland und Europa hohe Anerkennung gefunden hat.

In die Gründungsphase gehörte auch die Überlegung, wie eines der Hauptziele der Schaffung der KAN, nämlich die Einbeziehung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in die arbeitsschutzbezogene Normung, sinnvoll gestaltet werden konnte. Ergebnis dieser Überlegungen war u. a. die Einrichtung von Sozialpartnerbüros bei der KANGeschäftsstelle, deren Leiter von den Spitzenorganisationen Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) benannt werden und somit über das besondere Vertrauen der entsendenden Organisationen verfügen. Auf Grund ihrer relativ autonomen Stellung in der KANGeschäftsstelle sind die Leiter in erster Linie ihren Bänken gegenüber verpflichtet.

Zwischenzeitlich hat sich die KAN zu einer festen Größe im Bereich der Normung zu Fragen des Arbeitsschutzes entwickelt. Ihre Hinweise werden ernstgenommen, ihr Rat und Sachverstand werden gesucht, und ihre Stellungnahmen haben ein erhebliches Gewicht.

Natürlich ist auch die KAN den Einflüssen der politischen und ökonomischen Entwicklung ausgesetzt und muss auf sich ändernde Rahmenbedingungen reagieren. Dies drückt sich in einem gewandelten Verständnis der Aufgaben der KAN aus, die sich zunehmend neben der europäischen Normung auch mit der internationalen Normung befasst und schon frühzeitig die nationalen Arbeitsschutz interessen über das DIN in diese Normungsarbeit einfl ießen lässt. Dabei geht es in besonderer Weise darum, auch die Interessen der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in den Normungsprozess einfl ießen zu lassen.

Seiten 468 - 471

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mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/DIEBG.08.2005.468

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