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Unfallversicherung und Recht  
11.07.2018

Die geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit

Eberhard Jung
Besteht noch Versicherungsschutz? (Foto: twinsterfoto/Fotolia)
Private bzw. eigenwirtschaftliche Tätigkeiten unterliegen nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, es sei denn, eine versicherte Tätigkeit wird nur geringfügig unterbrochen durch eine Verrichtung, die quasi im Vorübergehen oder ganz nebenbei erfolgt. Was aber definiert die aktuelle Rechtsprechung als „geringfügig“?

Dabei geht die Rechtsprechung aktuell davon aus, dass der Versicherungsschutz nur unter Einhaltung sehr enger Grenzen fortbestehen kann, im Gegensatz zu den früher dazu vertretenen Auffassungen: So hatte beispielsweise das Sozialgericht Berlin in seinem Urteil vom 18.6.1987, Sammlung Breithaupt 1988 S. 17, entschieden, dass für eine Angestellte, die auf ihrem Weg von der Arbeit nach Hause ein kurzes privates Telefonat aus einer Telefonzelle führte, die gerade zu diesem Zeitpunkt von einem KFZ umgefahren wurde, der (Wege-)Versicherungsschutz fortbestanden hatte.

Die jetzt geänderte, neue Rechtsprechung wird u. a. vom Sächsischen Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 4.5.2017 – L 2 U 124/15 – (Revisionsverfahren beim BSG anhängig: B 2 U 31/17 R) vertreten, das bereits das bloße Einwerfen eines Privatbriefes auf dem Heimweg als unversichert erachtet hat. Dabei war es um folgenden Sachverhalt gegangen: Eine Klinikmitarbeiterin hatte am 18.3.2014 nach dem Ende ihrer Arbeitszeit gegen 14.30 Uhr mit ihrem PKW die Fahrt nach Hause angetreten und kurz darauf an der rechten Fahrbahnseite angehalten, um einen Privatbrief in einen dort befindlichen Postbriefkasten einzuwerfen. Beim Aussteigen war die Frau gestürzt, wobei sich ihre rechte Hand noch am Lenkrad befunden hatte, das Fahrzeug war über ihren linken Fuß gerollt und hatte u. a. eine knöcherne Läsion der Fußwurzel verursacht. Der zuständige Unfallversicherungsträger hatte mit Bescheid vom 6.5.2014/Widerspruchsbescheid vom 30.9.2014 die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeits-/Wegeunfall abgelehnt, da die Frau ihre versicherte Tätigkeit unterbrochen habe. Demgegenüber hatte das Sozialgericht Chemnitz mit Gerichtsbescheid vom 10.6.2015 erklärt, dass es sich lediglich um eine geringfügige Unterbrechung gehandelt habe. Anders dann wieder das LSG in seinem Urteil vom 4.5.2017 (s. o.) – unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das beispielsweise in seinen Urteilen vom 4.6.2013 – B 2 U 12/12 R - und vom 17.12.2015 – B 2 U 8/14 R – entscheidend auf die Handlungstendenz des Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls abgestellt hatte – und zwar konkret auf die vom Versicherten ausgehende „kleinste Handlungseinheit“. Daraus, so das LSG, habe sich für den vorliegenden Fall ergeben, dass eine Unterbrechung des versicherten Arbeitsweges vorgelegen habe. Erkennbar sei die private Zielrichtung an der Intention der Klinikmitarbeiterin gewesen, einen Privatbrief in den Briefkasten einzuwerfen und dazu auszusteigen („kleinste Handlungseinheit“). Der Unfall sei passiert, als die Frau die Unterbrechung noch nicht beendet und der Versicherungsschutz noch nicht wieder eingesetzt habe.

Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 19.9.2017 – L 9 U 764/16 – eine geringfügige Unterbrechung nur noch in sehr begrenztem Maße als versichert angesehen: Eine kaufmännische Sachbearbeiterin hatte als PKW-Fahrerin am 10.2.2012 auf dem Weg von ihrer Arbeitsstelle nach Hause einen von der Polizei aufgenommenen Verkehrsunfall erlitten, ein anderer PKW war bei ihr von hinten aufgefahren. Der am 14.2.2012 erstmals aufgesuchte Durchgangsarzt hatte in seinem Bericht eine Fingerprellung sowie den Verdacht auf eine Halswirbelsäulen-Distorsion diagnostiziert. Der Arbeitgeber hatte in seiner Unfallanzeige vom 29.2.2012 u. a. ausgeführt, dass die Versicherte, um in eine Einbuchtung auf der linken Straßenseite einbiegen zu können, auf Grund des Gegenverkehrs habe anhalten müssen. Der nachfolgende PKW habe die Situation nicht erkannt und sei ungebremst aufgefahren.

Auf Nachfrage des zuständigen Unfallversicherungsträgers hatte die Verletzte am 13.3.2012 erklärt, dass sie in der Parkbucht habe anhalten wollen, um eine auf ihrem Mobiltelefon eingegangene Nachricht (SMS) zu lesen. Dann habe sie sofort weiterfahren wollen. Daraufhin hatte der Versicherungsträger mit Bescheid vom 16.3.2014 die Anerkennung des Ereignisses als Arbeits-/Wegeunfall abgelehnt, zum Unfallzeitpunkt sei das Handeln der Versicherten nicht mehr auf die Zurücklegung des unmittelbaren Weges von der Arbeit nach Hause gerichtet gewesen. Hiergegen hatte die Versicherte Widerspruch eingelegt und vorgetragen, sie sei davon ausgegangen, es habe sich um eine der betrieblichen Sphäre zuzuordnende SMS gehandelt. Außerdem sei sie im Unfallzeitpunkt noch nicht abgebogen gewesen und habe sich weiterhin auf dem direkten Weg nach Hause befunden. Der Unfallversicherungsträger hatte den Widerspruch mit Bescheid vom 5.11.2014 als unbegründet zurückgewiesen: Die Handlungstendenz der Versicherten habe sich bereits durch das Anhalten geändert, auch sei es ohne Belang, dass die SMS möglicherweise berufliche Züge gehabt habe. Das Sozialgericht Stuttgart hatte dann mit Urteil vom 20.1.2016 – S 1 U 6296/16 – ebenfalls die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall abgelehnt, das Handeln der Versicherten sei rein eigenwirtschaftlich gewesen. Auch das LSG war in seinem Urteil vom 19.9.2017 (s. o.) davon ausgegangen, dass der Heimweg nicht nur geringfügig unterbrochen worden sei, die Versicherte habe mit dem Ziel gehandelt, über die Gegenfahrbahn hinweg eine Parkbucht anzusteuern, um dort eine SMS zu lesen. Bereits das Abbremsen des PKW stehe in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang. Die Versicherte habe nicht „nur nebenbei“ gehandelt, dies sei nicht mehr als nur geringfügig zu bewerten.

Das Sozialgericht Hamburg schließlich ist mit seinem Urteil vom 23.6.2017 – S 40 U 307/16 – zu der Erkenntnis gelangt, dass die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung dazu führe, dass „versicherte geringfügige Unterbrechungen“ kaum noch denkbar seien (nachgehend LSG Hamburg L 3 U 26/17). In dem entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer am 15.1.2015 um 11.30 Uhr auf dem Weg zur Arbeit im Hauptbahnhof beim Kauf eines „Coffee-to-go“ auf einer Plastikscheibe ausgerutscht und hatte sich den rechten Arm gebrochen, als er versucht hatte, sich mit der rechten Hand abzufangen. Sowohl der zuständige Unfallversicherungsträger mit Bescheid vom 3.3.2015 als auch das Sozialgericht Hamburg (s. o.) hatten dieses Ereignis nicht als Arbeitsunfall angesehen. Der Kaffeekauf habe die versicherte Tätigkeit, den Weg zur Arbeit, unterbrochen. Die Handlungstendenz des Versicherten sei im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr darauf gerichtet gewesen, sich in Richtung seiner versicherten Tätigkeit fortzubewegen, sondern mit der eigenwirtschaftlichen Handlungstendenz, sich einen Kaffee zu kaufen. Diese konkret zum Unfallereignis führende Tätigkeit – als kleinste objektiv beobachtbare Handlungssequenz – sei für den Unfall allein maßgeblich gewesen.

Der Versicherungsschutz, so das Sozialgericht in seinen weiteren Ausführungen, werde auch nicht nach „den ehemaligen Grundsätzen einer geringfügigen Unterbrechung“ begründet. Es sei kein sachlicher Grund dafür gegeben, die Zurechnung eines wesentlich durch eigenwirtschaftliches Handeln (Kaffeekauf) geprägten Unfallgeschehens dem Unfallversicherungsträger zuzuordnen. Allenfalls noch möglich sei Unfallversicherungsschutz bei Erledigungen „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“, wenn es sich zugleich um gemischte Tätigkeiten bzw. um Tätigkeiten bei gemischter Motivationslage handele. Dies betreffe beispielsweise den Fall, dass eine versicherte Person bei Arbeiten am Bildschirm gleichzeitig ein Frühstücksbrot verzehre. Versicherungsschutz wäre dann nur gegeben, wenn das Blicken auf den Bildschirm einen erheblichen Anteil am Verschlucken eines Brotstückes gehabt hätte, wenn also nicht die eigenwirtschaftliche Verrichtung (Brotverzehr) als allein rechtlich wesentliche Wirkursache das Unfallgeschehen geprägt hätte. Beim Kaffeekauf in dem vom Sozialgericht Hamburg am 23.6.2017 entschiedenen Fall scheide auch eine Zurechnung zum Versicherungsschutz durch besondere betriebliche Umstände oder Betriebsgefahren aus (größere Hitze auf dem Weg zum Arbeitsplatz oder sonstige Umstände, die einen erhöhten Flüssigkeitsbedarf rechtfertigten).

Praxishinweis:

Wie die aktuelle Rechtsprechung mit ihrem Abstellen auf die „kleinste objektiv beobachtbare Handlungstendenz“ belegt, dürfte ein Unfallversicherungsschutz nach den bisherigen Grundsätzen einer „geringfügigen Unterbrechung“ kaum noch möglich sein. Abzuwarten bleibt allerdings die weitere Entwicklung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu diesem Fragenkomplex. Besondere Bedeutung wird dabei – wie letztlich schon immer bei jedem Unfallgeschehen – den konkreten Details eines jeden einzelnen Unfalls zukommen.

Der Autor
Prof. Dr. jur. Eberhard Jung unterrichtete viele Jahre lang am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Gießen und an der Ärzteakademie der Landesärztekammer Hessen, Bereich Arbeits- und Sozialmedizin. Außerdem war Prof. Jung Verwaltungsdirektor bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft und Dozent an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, Fachbereich Sozialversicherung.

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