N ach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII stellt ein Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid, also einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X, fest. Dem kommt im Regelfall nur deklaratorische Bedeutung zu, wenn formelle und materielle Zuständigkeit übereinstimmen, wird aber jemand (materiellrechtlich) zu Unrecht von der Versicherung erfasst, dann handelt es sich um einen rechtswidrigen Bescheid, der allerdings (formal-rechtlich) wirksam ist. Wird also beispielsweise einem Unternehmer gegenüber die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers festgestellt, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen haben, und hat der Unternehmer in der Folgezeit Beiträge für die Unfallversicherung gezahlt, dann liegt nach den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ein schützenswerter Vertrauenstatbestand vor, es besteht eine Formalversicherung bzw. ein formales Versicherungsverhältnis.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2015.01.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-12 |
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