Es ist die Pflicht des Unternehmers, bei einer möglichen Berufskrankheit der Unfallversicherung gegenüber eine Anzeige zu erstatten. Geregelt ist die Anzeigepflicht im § 193 des Sozialgesetzbuch VII. Ausreichende Voraussetzung hierfür sind „Anhaltspunkte“. Für das Verfahren gibt es zudem ein einzuhaltendes Procedere – wer danach handelt, ist als Unternehmer auf der sicheren Seite.
Seiten 70 - 72
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.