Urteile LG Schwerin v. 23.9.2010 und OLG Rostock v. 8.7.2011
Das holzverarbeitende Unternehmen U lässt seine Paketierungsanlage jeden Morgen nach der Nachtschicht durch eine Fremdfirma reinigen. Am 22.9.2006 war das Reinigungsunternehmen mit 15 Mitarbeitern tätig; auch der Vorarbeiter war mit Reinigungsaufgaben beschäftigt. Die zur Fremdfirma gehörende Reinigungskraft R betritt einen schlecht einsehbaren Rollengang nicht durch die zur Benutzung vorgeschriebene Sicherheitstür, sondern von einem Holzpodest. Gegen 5:15 Uhr sieht der zu U gehörende Vorarbeiter V die geschlossene Sicherheitstür, hört keine Arbeitsgeräusche, betätigt die deutlich hörbare Warnhupe und begann durch Herablassen des Rollengangs mit – immer freitags stattfindenden – Wartungsarbeiten. R wird herabgedrückt und schwer verletzt. Zur Wegnahme eines auf dem Bedienpult liegenden Schildes „Anlage nicht einschalten – es wird gearbeitet“ erklärte V, dass er sich dazu als Schlossertruppführer berechtigt ansah. U trägt vor, der R habe zuletzt am 17.5.2006 eine „schriftliche Sicherheitsbelehrung“ zur Alarmordnung erhalten. Die Berufsgenossenschaft (BG) ersetzt den Schaden und verlangt € 156.000,– und alle weiter entstehenden Kosten vom Unternehmen U und vom Vorarbeiter V.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2013.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-04 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: