Der 25 Jahre alte Kläger war als angestellter Flaschner beim Erweiterungsbau einer Schule beschäftigt. Am 10.11.1993 arbeitete er mit seinem Vorarbeiter auf dem Dach, um Kastenrinnen in die dafür vorgesehenen Aussparungen einzulegen. Dabei stolperte er, stürzte zunächst auf die oberen Gerüststangen und von dort ca. 8 m tief auf den Erdboden. Seitdem ist er querschnittsgelähmt. Das Gerüst wurde errichtet, als der Bau des Obergeschosses noch nicht begonnen hatte. Wegen eines Dachüberstands wies das Gerüst nach Fertigstellung des Obergeschosses nicht mehr die notwendige Fangbreite von mindestens 90 cm, sondern nur noch von etwas mehr als 50 cm auf. Der Kläger verlangt Schadensersatz für den Verdienstausfall und Schmerzensgeld
– vom Gerüstbauunternehmen U, das im Vertrag die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften übernommen und im Leistungsverzeichnis „in den Angebotspreis das Umbauen der Gerüste für Nachfolgehandwerker wie Dachdecker und Spengler miteinzurechnen“ hatte,
– vom bei U angestellten und für den Bau zuständigen Bautechniker (BT) und
– vom örtlichen Bauleiter (BL).
Die Beklagten sagen, die Pläne seien ihnen nicht zur Verfügung gestellt worden, weshalb sie nicht erkennen konnten, dass künftig ein Dachvorsprung entstehen werde. Ohne Dachüberstand weise aber das Gerüst eine ausreichende Fangbreite aus.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2016.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-01 |
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