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Dokument Der Sturz des Jungen in den ungesicherten Brunnen Kump in Steinheim
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Der Sturz des Jungen in den ungesicherten Brunnen Kump in Steinheim
Was heißt Verkehrssicherungspflicht und wann muss welcher Mitarbeiter mehr als „nur“ (Bau-)Gesetze und Unfallverhütungsvorschriften erfüllen? Schadensersatzurteile gegen die Stadt und Strafurteile gegen einen Verwaltungsbeamten

  • Thomas Wilrich

Auf dem Markplatz in Steinheim (Westfalen) steht der Brunnen „Kump“. Er hat eine Brüstungshöhe von 1,15 m und eine Wassertiefe von 2,60 m. „Die durch die Tiefe begründete besondere Gefahr wird dabei vielfach verkannt, weil durch das äußere Erscheinungsbild der Eindruck erweckt wird, daß die Sohle des Brunnens etwa der Höhe des umliegenden Marktplatzes entspricht“. In der Nähe des Brunnens befinden sich Sitzbänke und Spielgeräte. Bis 1938 war in die Brunnenbrüstung ein senkrechtes Gitter eingelassen.

Ende August 1984 fiel ein Kind in den Brunnen. Es konnte durch einen in der Nähe tätigen Bauarbeiter gerettet werden, der im Rahmen der Schaffung einer Fußgängerzone rund um den Marktplatz tätig war. Der Rat der Stadt beschloss ein paar Tage später, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und bat den „Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände“ um eine Stellungnahme. Der Verband „empfiehlt“ Sicherungen, „beispielsweise den Einsatz eines Metallrostes unterhalb der Wasseroberfläche“, und „bittet“ darum, „auch die mögliche strafrechtliche Verantwortung der zuständigen Bediensteten zu berücksichtigen“. Provisorisch wurde in den Brunnen ein Holzgerüst eingezogen und der Wasserspiegel abgesenkt.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2014.05.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 5 / 2014
Veröffentlicht: 2014-04-28

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