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Vorschrift COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

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  • Vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478)

  • Vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1)

  • Vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert am 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175)

  • Weitere 2 Fassungen…

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Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV)

Sachgebiet: Verbraucherschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478)

Hinweis der Redaktion:

Die Änderungen durch Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478) treten gemäß Artikel Absatz 2 derselben Vorschrift am 1. Oktober 2022 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/v.1424357

Auf Grund des § 28c des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 6. Mai 2021:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Verordnung

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Erleichterungen und Ausnahmen von auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten und Verboten

§ 3 Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen

§ 4 Ausnahmen von der Beschränkung von Zusammenkünften

§ 5 Ausnahmen von der Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft§ 9 Ausnahmen von der Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft

§ 6 Ausnahmen von Absonderungspflichten

§ 7 Ermächtigung der Landesregierungen zu Erleichterungen und Ausnahmen

Abschnitt 3
Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten

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