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  • Vom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1)

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Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV)

Sachgebiet: Arbeitsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1), geändert am 24. Februar 2021 (BAnz AT 24.02.2021 V1)

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mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/v.1411183

Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund des

- § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 3, 7, 8, 10 und 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und des Verbands der Privaten Krankenversicherung und

- § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c und f in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) eingefügt worden ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Anspruch

§ 2 Schutzimpfungen mit höchster Priorität

§ 3 Schutzimpfungen mit hoher Priorität

§ 4 Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität

§ 5 Folge- und Auffrischimpfungen

§ 6 Leistungserbringung

§ 7 Impfsurveillance

§ 8 Terminvergabe

§ 9 Vergütung der Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses nach § 6 Absatz 4 Nummer 3

§ 10 Teilfinanzierung der Kosten der Impfzentren

§ 11 Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds

§ 12 Verfahren für die Zahlung von den privaten Krankenversicherungsunternehmen

§ 13 Evaluierung

§ 14 Übergangsvorschrift

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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