§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes (ChemG) ermächtigt die Bundesregierung vorzuschreiben, dass die Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat, wer bestimmte gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt. Die Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung mit Erlass der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), Gebrauch gemacht und sowohl festgelegt, wer der Sachkunde bedarf, als auch in § 5 ChemVerbotsV vorgeschrieben, wie die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ChemVerbotsV nachgewiesen wird. Die Anforderungen an die Sachkundeprüfung sind allerdings nicht im Detail geregelt.
Lieferung: 11/2004
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