Mit § 4 werden Bestimmungen für den Selbstbedienungs- und Versandhandel in die ChemVerbotsV eingeführt. § 4 ist somit als systematische Ergänzung der Handlungspflichten bei der Abgabe von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen an Dritte gemäß § 3 zu sehen.
Lieferung: 04/2009
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