Die Bestimmungen über die Abgabe gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, die der ChemVerbotsV unterliegen, sind in § 3 der Verordnung zusammengefasst. Grundsätzlich sind die Abgabevorschriften an das Vorliegen bestimmter Kennzeichnungselemente geknüpft, so dass sowohl der Rechtsunterworfene, als auch die zuständige Aufsichtsbehörde klare Zuordnungen treffen kann. Während § 2 die Anforderungen an Personen oder Institutionen konkretisiert, die Stoffe und Zubereitungen abgeben, die gemäß GefStoffV mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bestimmt § 3 die Rahmenbedingungen, unter denen eine Abgabe zu erfolgen hat.
Lieferung: 04/2009
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