Das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen unterliegt neben den Verbotsbestimmungen des § 1 ChemVerbotsV, die durch die stoff- oder stoffgruppenspezifischen Festlegungen des Anhangs konkretisiert werden, auch den generalisierenden Vorschriften der §§ 2 bis 4 über die Abgabe derartiger Stoffe an Dritte. Der Geltungsbereich für diese Vorschriften wird im Gegensatz zu der abschließenden Aufzählung der den Stoffreglementierungen nach § 1 unterliegenden Substanzen allein durch die Kennzeichnung der jeweiligen Stoffe und Zubereitungen bestimmt.
Lieferung: 11/2004
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