§ 27 ChemG enthält eine Strafbewehrung derjenigen Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, deren Verletzung nach Auffassung des Gesetzgeber kriminelles Unrecht enthalten. § 27 ChemG gilt nicht, wenn die Tat im Sinne des § 27 ChemG nach den §§ 328, 330 oder 330a StGB (Umweltstrafrecht) mit gleicher oder schwerer Strafe bedroht ist.
Lieferung: 11/2015
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: