Weil die Überwachungsrechte der Behörde nicht auch das Anordnungsrecht einschließen, ermächtigt § 23 ChemG die zuständige Landesbehörde Anordnungen zur Durchführung des Chemikaliengesetzes, der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wie z. B. die Gefahrstoffverordnung, die Chemikalien-Verbotsverordnung sowie der EG- und EU-Verordnungen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 ChemG zu erlassen. Den Zollbehörden wird in § 21a Abs. 2 ChemG ein Anordnungsrecht eingeräumt. Der Vollzug des Chemikaliengesetzes im Bereich der Bundeswehr obliegt nach § 24 ChemG dem Bundesministerium für Verteidigung oder der von ihr bestimmten Stelle.
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