Mit § 19b Abs. 1 ChemG werden die Ansprüche an die Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis festgelegt. Dabei dient Satz 1 der Umsetzung des Artikels 2 Abs. 2 der 2. GLP-Richtlinie. Bei Vorliegen der im Gesetzestext genannten Voraussetzungen hat derjenige, der Prüfungen nach § 19a Abs. 1 ChemG durchführt, einen Rechtsanspruch auf Erteilung der GLP-Bescheinigung.
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