Absatz 1 regelt die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung. Von der Ermächtigung kann nur zum Zwecke der Ermittlung von Gefahren, die von Gemischen ausgehen können sowie von Art und Umfang der Verwendung gefährlicher Stoffe in Gemischen, nur für bestimmte, etwa nach bestimmten Inhaltsstoffen oder bestimmten Verwendungsgebieten bezeichnete Gemische, und nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von diesen Gemischen schädliche Einwirkungen auf den Menschen oder die Umwelt ausgehen. Ferner ist § 2 Absatz 4 ChemG zu berücksichtigen.
Lieferung: 08/2015
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