Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 4. November 2008 (GVOBl. S. 586), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GVBl. S. 466)
Aufgrund des § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 12), verordnet das Innenministerium:
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