Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 16. April 2024 (GVBl. II Nr. 23)
Auf Grund des § 5 Absatz 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes vom 27. November 2006 (GVBl. I S. 158), der durch das Gesetz vom 25. April 2017 (GVBl. I Nr. 8) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
