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Vorschrift Brand- und Katastrophenschutzgesetz

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  • Vom 29. November 2006 (Amtsbl. I S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1566)

  • Vom 29. November 2006 (Amtsbl. I S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296)

  • Vom 29. November 2006 (Amtsbl. I S. 2207), zuletzt geändert am 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262)

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Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)

Sachgebiet: Anlagensicherheit

Gesetzgeber: Saarland

Vom 29. November 2006 (Amtsbl. I S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1111)

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Abschnitt 1
Aufgaben und Organisation des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

§ 2 Aufgabenträger

§ 3 Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Technischen Hilfe

§ 4 Aufgaben der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz

§ 5 Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz

§ 6 Landesbeirat für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz

Abschnitt 2
Die Feuerwehren

§ 7 Aufgaben der Feuerwehren

§ 8 Arten der Feuerwehren

§ 9 Feuerwehrverbände

§ 10 Brandschutzsatzung

§ 11 Freiwillige Feuerwehr

§ 12 Pflichtfeuerwehr

§ 13 Berufsfeuerwehr

§ 14 Werkfeuerwehr

§ 15 Überörtliche Hilfe, Unterstützung

Abschnitt 3
Katastrophenschutz

§ 16 Außergewöhnliche Einsatzlage, Großschadenslage, Katastrophe

§ 17 Katastrophenschutzbehörden

§ 18 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

§ 19 Mitwirkung im Katastrophenschutz

§ 20 Vorbereitende Maßnahmen und Nachbereitung

§ 21 Bewältigung von außergewöhnlichen Einsatzlagen, Großschadenslagen und Katastrophen

§ 22 Nachbarschaftshilfe, Einsatz bei außergewöhnlichen Einsatzlagen, Auswärtiger Einsatz, Einsatz im Ausland, Amtshilfe

Abschnitt 4
Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz

§ 23 Allgemeines

§ 24 Dienst im Katastrophenschutz

Abschnitt 5
Rechtsverhältnisse der aktiven ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz

§ 25 Freistellung, Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

§ 26 Haftung für Schäden

Abschnitt 6
Einsatzleitung und Führungsorganisation

§ 27 Einsatzleitung im Brandschutz und in der Technischen Hilfe

§ 28 Leitung der Abwehrmaßnahmen im Katastrophenschutz

Abschnitt 7
Aufsicht

§ 29 Aufsichtsbehörden im Brandschutz und in der Technischen Hilfe

§ 30 Landesbrandinspekteur, Landesbrandinspekteurin

§ 31 Brandinspekteur, Brandinspekteurin

§ 32 Aufsichtsbefugnisse im Katastrophenschutz

Abschnitt 8
Vorbeugender Gefahrenschutz

§ 33 Verhütung von Gefahren

§ 34 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

§ 34a Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen

§ 35 Gefahrenverhütungsschau

§ 36 Sicherheitswache

§ 37 Aufklärung und Selbsthilfe

Abschnitt 9
Pflichten der Bevölkerung

§ 38 Gefahrenmeldung

§ 39 Hilfeleistungspflichten

§ 40 Duldungspflichten

§ 41 Entschädigungen

§ 42 Mitwirkung des Gesundheitswesens

§ 43 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe

Abschnitt 11
Kostenregelung

§ 44 Kostenträger im Brandschutz und in der Technischen Hilfe

§ 44a Sondervermögen für die Kameradschaftspflege

§ 45 Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr

§ 46 Kostenträgerschaft

§ 47 Kostenersatz bei einer Großschadenslage oder einer Katastrophe

§ 48 Feuerschutzsteuer

Abschnitt 12
Ergänzende Bestimmungen

§ 49 Ausbildung, Fortbildung und Übungen

§ 50 Feuerwehrschule des Saarlandes

§ 51 Integrierte Leitstelle

§ 52 Datenschutz

Abschnitt 13
Schlussvorschriften

§ 53 Zuständigkeiten anderer Behörden

§ 54 Ermächtigungen

§ 55 Einschränkung von Grundrechten

§ 56 Ordnungswidrigkeiten

§ 57 Übergangsregelungen

§ 58 Inkrafttreten

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