§ 7 regelt die Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie für nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Weise, daß bei der Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich wie bei gezielten Tätigkeiten vorzugehen ist. Da jedoch Umfang und Qualität der ermittelten Informationen in entscheidender Weise die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für nicht gezielte Tätigkeiten beeinflussen, ist in den Absätzen 2 und 3 ein zweistufiges Vorgehen vorgesehen. Umfang und Qualität der Informationen dienen hierbei als Entscheidungskritierium und bestimmen das weitere Vorgehen. Reichen die ermittelten Informationen aus, um die Tätigkeit einer Schutzstufe zuordnen zu können, ist nach Absatz 2 die Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage dieser Informationen durchzuführen. Andernfalls gilt für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Absatz 3 mit der Folge, daß Art, Ausmaß und Dauer der Exposition nach dem Stand der Technik zu beurteilen sind.
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