In § 3 werden, entsprechend Artikel 2d der Richtlinie und ausgehend vom Infektionsrisiko, für biologische Arbeitsstoffe vier Risikogruppen definiert. Wichtigstes Unterscheidungskriterium ist die Wahrscheinlichkeit des Eintretens und das Ausmaß einer Erkrankung für den Arbeitnehmer. Darüber hinaus wird nach Prophylaxe- und Therapiemöglichkeiten sowie Verbreitungsgefahr in der Bevölkerung differenziert. Mikroorganismen, für die wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass sie beim Menschen keine Infektionen und keine toxischen oder sensibilisierenden Wirkungen hervorrufen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der BioStoffV. Für Tätigkeiten mit derartigen Mikroorganismen gilt die Verordnung folglich nicht (§ 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1).
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