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Dokument BioStoffV Erläuterungen: § 2 Begriffsbestimmungen
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BioStoffV Erläuterungen: § 2 Begriffsbestimmungen

Abs. 1 definiert in Übereinstimmung mit Art. 2 der EG-Richtlinie 2000/54/EG den Begriff des biologischen Arbeitsstoffes. Der Begriff des Organismus wird in § 3 Nr. 1 GenTG, der Begriff des Mikroorganismus in § 2 Abs. 2 definiert. Wie aus § 2 Abs. 2 ersichtlich, regelt die BioStoffV nur Tätigkeiten mit lebenden Mikroorganismen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, gilt die Gefahrstoffverordnung, die dem Schutz vor gefährlichen chemischen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen (Gefahrstoffen) dient. Nicht zu den biologischen Arbeitsstoffen zählen Tiere, ausgenommen Endoparasiten, Pflanzen einschließlich ihre Fortpflanzungseinheiten (z. B. Pollen), organische Stäube (Holzstäube, Futtermittelstäube), freie Nukleinsäuren und Plasmide, Stoffwechselprodukte sowie sonstige Produkte pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (Tierhaare, Federn, Lebensmittelbestandteile). Somit sind zahlreiche Allergien (z. B. Heuschnupfen, Kontaktallergien, Tierhaarallergien, Proteinallergien) und viele toxische Wirkungen (z. B. durch Hormone, Tier- und Pflanzengifte) nicht dem Arbeitsgebiet biologische Arbeitsstoffe zuzuordnen. Durch Milben, Zecken, Mücken oder Futtermittelstäube können jedoch biologische Arbeitsstoffe übertragen werden.

Lieferung: 07/2010
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