§ 19 enthält eine Übergangsvorschrift für Arbeitgeber, die nach § 13 Abs. 1 oder § 13 Abs. 5 der Behörde eine Anzeige über Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zu erstatten haben. § 19 gilt nur, wenn eine solche Tätigkeit bei Inkrafttreten schon aufgenommen worden ist. War beabsichtigt, die Tätigkeit auch nur einen Tag nach dem Inkrafttreten beginnen zu lassen, muss die 30 Tagefrist nach § 13 Abs. 1 beachtet werden.
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