Die Regelungen der Absätze 1 und 2 lehnen sich an § 44 GefStoffV an. Eine behördliche Ausnahme ist nur erforderlich, wenn der Arbeitgeber von in der Verordnung vorgeschriebenen konkreten Maßnahmen abweichen will. Über Abweichungen von technischen Regeln entscheidet der Arbeitgeber in eigener Verantwortung (s. hierzu § 10 Abs. 1 Satz 3).
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