§ 13 setzt die Artikel 11 und 13 der Richtlinie um und regelt Anzeige- und Aufzeichnungspflichten. Nach Absatz 1 ist eine Anzeige bei der zuständigen Behörde für die erste Aufnahme der Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2, 3 und 4 erforderlich (Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie). Ausgenommen davon sind diagnostische Laboratorien, die biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 und 3 nachweisen wollen.
Lieferung: 14/2008
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: