§ 13 setzt die Artikel 11 und 13 der Richtlinie um und regelt Anzeige- und Aufzeichnungspflichten. Nach Absatz 1 ist eine Anzeige bei der zuständigen Behörde für die erste Aufnahme der Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2, 3 und 4 erforderlich (Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie). Ausgenommen davon sind diagnostische Laboratorien, die biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 und 3 nachweisen wollen.
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