§ 12 übernimmt die in Artikel 10 der Richtlinie enthaltenen Unterrichtungspflichten und konkretisiert die §§ 8, 12 und 14 ArbSchG (vgl. § 20 GefStoffV, § 12 Abs. 2, 3 und 4 GenTSV und § 10 Abs. 1 bis 3 VBG 102).
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