§ 11 übernimmt in den Absätzen 1 und 3 die wesentlichen Aussagen zu Hygienemaßnahmen und Schutzausrüstungen des Artikels 8 der Richtlinie (vgl. § 22 GefStoffV, § 13 und 15 VBG 102 sowie §§ 9 Abs. 4, 10 und 11 GenTSV und die Anhänge III-V GenTSV).
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