§ 1 setzt Artikel 1 der Richtlinie um und beschreibt den Anwendungsbereich – Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen – und die Zielsetzung der Verordnung. Der Begriff Tätigkeiten umfaßt Handlungen von Beschäftigten mit biologischen Arbeitsstoffen, wie sie in § 2 Abs. 4 näher konkretisiert werden. Die Verordnung gilt ebenfalls für Tätigkeiten im Gefahrenbereich. Diese Formulierung wurde vom Gefahrstoffrecht und vom Gentechnikrecht (vgl. § 2 Abs. 3 GefStoffV und § 1 GenTSV) als Abgrenzung zum Arbeitsstättenrecht übernommen. Damit wird klargestellt, dass nicht jeglicher Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen von der Verordnung erfaßt wird, sondern ein direkter Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestehen muß. Dies bedeutet, dass das bloße passive Ausgesetztsein gegenüber Krankheitserregern nicht erfaßt wird, sondern der Arbeitsstättenverordnung unterliegt.
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