Das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001 (BGBl. I S 1950) hat die gegenstandslos gewordene Übergangsregelung des bisherigen Absatzes 5 ersetzt durch eine die Anwendung dieses Gesetzes betreffende neue Übergangsregelung. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 14/ 4599, S. 130) heißt es dazu:
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