Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, die Genehmigung ggf. mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu erteilen, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 sichergestellt werden kann. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 vorliegen. Die Genehmigungsbehörde ist nicht berechtigt, nach ihrem Ermessen zu entscheiden. Eine Ermessensentscheidung ist allerdings zulässig, soweit dies in öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, insbesondere in Vorschriften über die Erteilung von öffentlichrechtlichen Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnissen und Bewilligungen, die die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 einschließt, vorgesehen ist. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 gehört nicht die Zuverlässigkeit und Fachkunde des Betreibers. § 20 Abs. 3 bleibt unberührt.
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