BImSchG Erläuterungen: § 59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
Die Bundesregierung hat aufgrund des § 59 die Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung (14. BImSchV) erlassen. Die Verordnung schafft Sonderzuständigkeiten, indem sie den Vollzug bestimmter Vorschriften über die Überwachung von Anlagen (§§ 17,20,21,24,25,26,28,29,31,52,53 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 Satz 2), soweit sie sich auf Anlagen der militärischen Landesverteidigung - für die Bundeswehr bezogen auf Anlagen, die sich innerhalb militärischer Sicherheitsbereiche befinden -, auf den Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle überträgt (vgl. amtliche Begründung Kennzahl 10168).
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