§ 58 b ist durch die Novelle vom Mai 1990 in das BImSchG eingefügt worden. In der amtlichen Begründung (BR-Drs. 155/89) heißt es hierzu: ,,§ 58 b Abs. 1 nennt die Aufgaben des Störfallbeauftragten; unter anderem wird er im Hinblick auf die Sicherung eines vorbeugenden und umfassenden Brandschutzes sowie einer wirksamen technischen Unfallhilfe verpflichtet, den Betreiber über erkannte Mängel in diesen Bereichen zu unterrichten. In Absatz 2 wird der Störfallbeauftragte - entsprechend der Regelung für den Immissionsschutzbeauftragten in § 54 Abs. 2 - verpflichtet, dem Betreiber jährlich einen Bericht über die von ihm getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen zu
Lieferung: 06/2000
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