Normadressat ist der Betreiber, der nach 53 Abs. 1 Satz 1 und einer Rechtsverordnung nach 53 Abs. 1 Satz 2 oder auf Grund einer Anordnung nach 53 Abs.2 verpflichtet ist, einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen. Auf die Ausfhrung zu 55 Anmerkung Nr. 1 wird verwiesen.
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