Vorgaben für die Überwachung von Anlagen und Betrieben fanden sich seit bereits seit längerem – wie in den anderen umweltrechtlichen Fachgesetzen – auch im BImSchG, speziell in § 52. Allerdings waren diese vor Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen – IE-RL – (Richtlinie 2010/75/EU) sehr allgemein gehalten. So wurden keine konkreten Vorgaben zum Umfang oder zur Häufigkeit der behördlichen Überwachungsmaßnahmen gemacht. Wie wichtig behördliche Umweltüberwachung ist, haben aber die immer wieder auftretenden Umweltschadensfälle nachgewiesen. Regelmäßige Kontrollen vor Ort durch die Überwachungsbehörden sind daher nach allgemeiner Ansicht unverzichtbar. Empfehlungen der EU in Richtung auf eine systematische Überwachung der Anlagen haben EU-weit wenig Beachtung gefunden und waren Anlass entsprechender Regelungen vor allem in Art. 23 der IE-RL („Umweltinspektionen“).
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