§ 5 verwendet Begriffe, die bereits kommentiert worden sind: genehmigungsbedürftige Anlagen (s. Erl. zu § 4), errichten und betreiben (s. Erl. zu § 2), schädliche Umwelteinwirkungen (s. gesetzliche Definition in § 3 Abs. 1, 2 und 4 und Erl. zu § 3), Allgemeinheit und Nachbarschaft (s. Erl. zu § 3), sonstige Gefahren, Belästigungen und Nachteile (s. Erl. zum § 1 und § 4), Vorsorge (s. Erl. zu § 1 Nr. 4), Emissionen (s. Erl. zu § 3 und die gesetzliche Definition in § 3 Abs. 3), Stand der Technik (s. die gesetzliche Definition in § 3 Abs. 6 und die Erl. hierzu). Zu der Frage, ob jede potentielle Schädigung oder Beeinträchtigung als Gefahr, Nachteil oder Belästigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 berücksichtigt werden muss, ist in den Erläuterungen zu § 3 Stellung genommen worden.
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