Nachdem es bei der Lärmkartierung nach § 47c zunächst nur um eine ¹Bestandsaufnahme des Umgebungslärms ging, kann das Ziel der EU-Umgebungslärmrichtlinie, schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern, nur erreicht werden, wenn aus den erkannten Lärmproblemen Schlüsse gezogen und Regelungen getroffen werden. Die dazu erforderlichen Maßnahmen werden in Lärmaktionsplänen nach § 47d festgelegt. Der Begriff der ¹Aktionspläne ist Art. 8 der EU- Umgebungslärmrichtlinie entnommen.
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