BImSchG Erläuterungen: § 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen
Die Vorschrift ist zunächst durch das Siebte Gesetz zur Änderung des BImSchG vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3622) grundlegend neu gefasst worden; spätere Änderungen sind durch Art. 2 des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz vom 9.12.2006 (BGBl. I S. 2819) und das Achte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1059) erfolgt.
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