BImSchG Erläuterungen: § 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung
Die §§ 41 ff. verpflichten den Träger der Baulast – unbeschadet des Gebotes nach § 50 – beim Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen den notwendigen Lärmschutz sicherzustellen. Zum Begriff der öffentlichen Straßen, Eisenbahnen und Straßenbahnen siehe die Erl. zu § 2 Nr. 5. Erfasst werden Bundes-, Landes – und Gemeindestraßen. Privatstraßen, Werksstraßen, Wirtschaftsstraßen und Feldwege werden von § 41 nicht erfasst.
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