§ 40 wurde auf der Grundlage einer früheren Vorschrift mit der Zielrichtung Smogbekämpfung durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.9.2002 (BGBl. I S. 3622) neu gefasst und im Zuge der Umsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie an die veränderte Nomenklatur hinsichtlich der Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen (früher: Aktionspläne) angepasst. Der frühere Absatz 1 (Wintersmogregelung) ist dabei entfallen, weil es kein sachliches Bedürfnis für die Vorschrift mehr gab. Winter-Smog tritt nicht mehr auf.
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