Der zweite Abschnitt wurde eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BiokraftQuG) vom 18. 12. 2006 (BGBl. I S. 3180. Ergänzt werden die Vorschriften des zweiten Abschnitts durch die 36. BImSchV – Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote – vom 22. 12. 2006 (BGBl. I S. 3396), diese inhaltsgleich ersetzt durch die erneute Verkündung am 7. 2. 2007 als Artikel 1 der Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 29. 1. 2007 (BGBl. I S. 60), Kennziffer 10 136.
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