BImSchG Erläuterungen: § 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen
Die Vorschrift verwendet Begriffe, die bereits kommentiert worden sind: Stoffe und Erzeugnisse aus Stoffen (Erl. zu § 2 Abs. 1), schädliche Umwelteinwirkungen (s. gesetzliche Definition in § 3 Abs. 1,2,4 und die Erl. hierzu) Luftverunreinigungen (s. gesetzliche Definition in § 3 Abs. 4 und die Erl. hierzu), gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen (Erl. zu § 4 Abs.1), Inverkehrbringen und Einfuhr (Erl. zu § 2 Abs.1), Herstellung (s. gesetzliche Definition in § 3 Abs. 7 und Erl. zu § 2 Abs. 1).
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