Im Immissionsschutzrecht ist an verschiedenen Stellen vorgesehen, dass Emissions- und Immissionsmessungen, sicherheitstechnische Prüfungen, der Einbau von Messgeräten, deren Kalibrierung sowie die Überprüfung von deren Funktionsfähigkeit durch bekannt gegebene Stellen oder Sachverständige durchzuführen ist. Welche das sind, wird bereits in Absatz 1 Satz 1 aufgelistet (vgl. insb. im BImSchG § 26 sowie § 29a und in Rechtsverordnungen z.B. § 19 der 13. BImSchV – Kennziffer 10 113 – oder §§ 15 und 18 der 17. BImSchV – Kennziffer 10 117 –). Durch das behördliche Prüfungsverfahren und die inhaltlichen Vorgaben hinsichtlich der Fachkunde, Unabhängigkeit sowie Zuverlässigkeit der Stellen oder Sachverständigen wird die Qualität der Messungen bzw. Prüfungen als Grundlage für behördliche Einschätzungen und Entscheidungen sichergestellt.
Lieferung: 10/2016
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