§ 29a beruht in seiner ursprünglichen Fassung auf dem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 11.5.1990 (BGBl. I S. 870). Durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1163) wurde § 29a in Absatz 1 erheblich geändert. Die durch das gleiche Gesetz angefügten Absätze 4 bis 6, die nach der Begründung des Gesetzesentwurfes (BT-Drucks. 17/1393) hinsichtlich des Verfahrens der Bekanntgabe von Sachverständigen und der Anerkennung ausländischer Zulassungen und Nachweise erforderlich nach Europarecht erforderlich waren, sind zwischenzeitlich im Hinblick auf den 2013 neu geschaffenen § 29b und die in Ausfüllung der dortigen Verordnungsermächtigung erlassenen 41. BImSchV (Kennziffer 10 141) wieder aufgehoben worden. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) wurde mit § 29b Abs. 3 eine übergreifende Verordnungsermächtigung für alle in Betracht kommenden Bekanntgaben erlassen, die eine Einzelregelung in § 29a nur für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a entbehrlich gemacht hat.
Lieferung: 10/2016
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