Adressat einer Anordnung im Sinne des §29 Abs. 1 ist der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage. Wer zu diesen Betreibern gehört, ist in §4 Nr. 2 näher erläutert. Adressat einer Anordnung nach §29 Abs. 2 ist der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage. Wer zu den Betreibern einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage gehört, ist in §22 Nr. 1 näher erläutert. Genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht gewerblich oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen betrieben werden (siehe die Erl. zu §4 Nr. 2.1) werden von §29 nur erfasst, als von ihnen Luftverunreinigungen oder Geräusche ausgehen. Dies gilt nicht für Abfallentsorgungsanlagen.
Lieferung: 03/2013
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